Gesetze / Biersteuerverordnung
BierStV§ 35b Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem, Ausfallverfahren und vereinfachte Verfahren
Stand: 13.02.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/35b#abs-1 (1) Die Generalzolldirektion legt durch eine Verfahrensanweisung fest, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Rahmenbedingungen Personen, die für Beförderungen von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument verwenden, mit den Zollbehörden elektronisch Nachrichten über das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nach § 20c Absatz 1 des Gesetzes austauschen. Weiter legt sie in der Verfahrensanweisung für den Fall, dass das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht, die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme des Ausfallverfahrens fest. Im Übrigen gilt § 16.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/35b#abs-2 (2) Für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs kann das Bundesministerium der Finanzen mit weiteren von den Beförderungen betroffenen Mitgliedstaaten Vereinbarungen schließen, um vereinfachte Verfahren festzulegen. Dabei können auch Ausnahmen für die verpflichtende Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments vorgesehen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/35b#abs-3 (3) Für die Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs kann das Hauptzollamt auf Antrag und im Benehmen mit den zuständigen Steuerbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten ein vereinfachtes Verfahren auch unter Verzicht auf die verpflichtende Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments zulassen. Die Zulassung erfolgt im Rahmen der jeweiligen Erlaubnis.
Änderungsverlauf
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24.10.2022 Ausfertigung
§ 35b geändert durch Artikel 14 1. 5. 2023 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I 1838; 2023 I Nr. 109)
BGBl. 2022 I S. 1838
BGBl. 2022 I S. 1838
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24.10.2022 Ausfertigung
§ 35b eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I 1838)
BGBl. I S. 1838
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